BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 8
Beteiligung der Meldebehörden
(1) 1Sind für die Erfüllung der der AKDB obliegenden Aufgaben der Meldedatenverarbeitung im Einzelfall Abwägungen vorzunehmen oder Beteiligungsrechte Dritter zu beachten, leitet die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Vorgänge der zuständigen Meldebehörde zur abschließenden Bearbeitung zu. 2Gleichzeitig erteilt die AKDB die Mitteilungen nach § 34a Abs. 5 Satz 1 BMG und § 39a Abs. 2 Satz 3 BMG.
(2) 1Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. 2Die für diese Auskunft erforderlichen Daten speichert die AKDB. 3Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.