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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 5
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
1Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“.