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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 1
Meldebehörden
(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. 3In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
(2) 1Örtlich zuständig ist
1.
im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,
2.
für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3.
im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.
2Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.