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BayGMPP
Text gilt ab: 18.03.2023
Fassung: 23.06.2015
Art. 11
Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG und die Dauer der Aufbewahrung des jeweiligen Meldescheins bei der Meldebehörde zu regeln;
2.
das Muster der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG zu regeln;
3.
das Muster der Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über die Bereithaltung für die Vorlage nach Art. 4 Abs. 1 zu regeln;
4.
für regelmäßige Übermittlungen durch die Meldebehörden nach Maßgabe der in §§ 34 und 36 BMG genannten Voraussetzungen sowie zur Aufgabenbestimmung und Führung des Datenbestands nach Art. 7
a)
die Datenempfänger,
b)
den Anlass und Zweck der Übermittlungen,
c)
die zu übermittelnden Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise und
d)
das Nähere zu Art und Form des Verfahrens einschließlich des Übermittlungswegs
festzulegen;
5.
die in § 55 Abs. 2 BMG umschriebenen Kompetenzen wahrzunehmen und das Nähere zu Art und Form des Verfahrens zu regeln;
6.
nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 BMG die Verwendung von weiteren Auswahldaten festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinn von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG zu bestimmen und
7.
für den Datenbestand nach Art. 10 Abs. 1 die von der AKDB zu speichernden Daten, Inhalt und Umfang der von den Pass- und Personalausweisbehörden der AKDB zu übermittelnden Daten sowie das Nähere zu Art und Form des Verfahrens für Betrieb und Nutzung einschließlich des Übermittlungswegs und abrufberechtigter Behörden festzulegen.