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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 9
Art der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Art zu liefern, wie sie auf dem Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.