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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 8
Ort der Leistung
1Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. 2Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.