AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 3
Altrechtlich anerkannte Vereine
Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.