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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 27
Wirksamkeit der Übertragung
Die Übertragung einer Schuldverschreibung der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art wird dem Aussteller gegenüber erst mit der Umschreibung wirksam.