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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 15
Beerdigungskosten
Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.