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AGBDG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 02.01.2002
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Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes
(Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz – AGBDG)
Vom 2. Januar 2002
(GVBl. S. 2)
BayRS 2031-4-F

Vollzitat nach RedR: Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) vom 2. Januar 2002 (GVBl. S. 2, BayRS 2031-4-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Bundesbeamte
(1) 1 Der Verwaltungsgerichtshof stellt für jeweils fünf Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen von Bundesbeamten gebildet ist, eine Liste von Bundesbeamten auf, aus der die Beamtenbeisitzer zu wählen sind. 2Die obersten Bundesbehörden und die Berufsverbände der Beamten können Vorschläge für die Aufnahme von Beamten in die Liste machen. 3In den Listen sind jeweils getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. 4Der Verwaltungsgerichtshof übersendet die Listen dem zuständigen Wahlausschuss.
(2) 1Für die Wahl der Beamtenbeisitzer gelten die Vorschriften der §§ 25, 26 und 29 VwGO. 2Die bei den Verwaltungsgerichten gemäß § 26 VwGO bestellten Wahlausschüsse sind auch für die Wahl der Beamtenbeisitzer für Verfahren gegen Bundesbeamte zuständig. 3Der Präsident des Gerichts setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Wahl in Kenntnis.
(3) 1Für jede Disziplinarkammer sollen wenigstens 20 Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, gewählt werden. 2Von den weiteren vorgeschlagenen Beamten sollen von jeder Laufbahngruppe für jeden Verwaltungszweig wenigstens drei zu Beamtenbeisitzern bestimmt werden.
(4) 1Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer und der Beisitzer von der Hilfsliste gilt § 30 VwGO. 2Das Nähere regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung.
(5) Der Beamtenbeisitzer hat vor Antritt seines Amts den Richtereid nach § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes zu leisten.
(6) Soweit nach dem für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Beamte des Freistaates Bayern geltenden Recht ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Verwaltungsgericht auch für alle entsprechenden Verfahren gegen Bundesbeamte zentral zuständig.
Art. 2
Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Zivildienstleistende
1Für diejenigen Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Zivildienstleistende, die nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 5 ZDG vom Bundesministerium der Justiz bestellt werden, gilt Art. 1 entsprechend. 2Diese Beamtenbeisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. 3Soweit nach dem für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Beamte des Freistaates Bayern geltenden Recht ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Verwaltungsgericht auch für alle entsprechenden Verfahren gegen Zivildienstleistende zentral zuständig.
Art. 3
Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgerichtshof in Verfahren gegen Bundesbeamte
1Für die Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgerichtshof in Verfahren gegen Bundesbeamte gilt Art. 1 entsprechend, abgesehen von Abs. 3; für jeden Disziplinarsenat für Verfahren gegen Bundesbeamte sollen von jeder Laufbahngruppe für jeden Verwaltungszweig wenigstens drei Bundesbeamte und ferner wenigstens weitere 20 Bundesbeamte zu Beamtenbeisitzern ernannt werden. 2Die Vertrauensleute und ihre Vertreter in dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 VwGO werden von dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Bayerischen Landtags gewählt.
Art. 4
In-Kraft-Treten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2Die Beisitzer können bereits vor diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewählt werden, sobald das Gesetz vom Bayerischen Landtag beschlossen ist.
München, den 2. Januar 2002
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber