AGBBiG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 29.09.1993
Art. 3
Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) Den für die Berufsbildung zuständigen Stellen im Sinn des Berufsbildungsgesetzes obliegt
a)
die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln (§ 32 Abs. 2, §§ 33 und 60 BBiG; § 23 Abs. 2, §§ 24 und 42g der Handwerksordnung);
b)
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 BBiG; § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung);
c)
die Anerkennung der Eignung einer Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG);
d)
die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 BBiG; § 42q der Handwerksordnung)
(2) Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln obliegt bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 und § 33 BBiG).
(3) Für Fälle, in denen nach § 72 BBiG die zuständige Stelle bestimmt wird, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Abs. 1 festlegen.