Inhalt

AGBBiG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 29.09.1993
Art. 1
Zuständige Staatsministerien
(1) 1Die Angelegenheiten der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) und der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 2 BBiG) obliegen den Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs. 2Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) geregelten Berufsausbildungen.
(2) 1Die Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung (§ 1 Abs. 4 BBiG) obliegen
a)
für die Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, es sei denn, es handelt sich um überfachliche Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitgebern, Einrichtungen der Gewerkschaften, kirchlicher Stellen oder ähnlicher Organisationen,
b)
für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Hauswirtschaft dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
c)
für die Rechtsanwalts- und Notargehilfen dem Staatsministerium der Justiz,
d)
für die Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
e)
im übrigen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
2Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 BQFG geregelten beruflichen Fortbildungen.
(3) 1Die Angelegenheiten der beruflichen Umschulung (§ 1 Abs. 5 BBiG) obliegen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Die sich aus der Aufsicht über die für die Berufsbildung zuständige Stelle ergebenden Aufgaben der Staatsministerien bleiben unberührt.
(4) Die Staatsministerien nehmen auch die Aufgaben der Berufsausbildung und der Berufsausbildungsvorbereitung sowie abweichend von den Abs. 2 und 3 die Aufgaben der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung für die Arbeitnehmer ihres Geschäftsbereichs wahr.
(5) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsausbildung und der beruflichen Fortbildung nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a bis d sowie Abs. 4 ist das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, in solchen der beruflichen Fortbildung nach Abs. 2 Satz 1 Buchst. e und der beruflichen Umschulung nach Abs. 3 das Benehmen mit dem Staatsministerium herzustellen, dessen Geschäftsbereich berührt wird.