Inhalt

BayAGBAföG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.06.1980
Art. 2
Zuständigkeit der Studierendenwerke
(1) Für Auszubildende, die eine im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Hochschule besuchen, werden bei den Studierendenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet.
(2) Für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Augsburg zuständig.
(3) 1Die bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung erfüllen staatliche Aufgaben. 2Sie unterliegen der Aufsicht durch das Staatsministerium nach Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes2).
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der bei den Studierendenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-3-WK