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AEGKostenZustV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.02.2002
§ 1
Als durchschnittlicher verkehrsspezifischer Kostensatz im Sinn von § 6a Abs. 2 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz wird festgelegt
ein Betrag von 0,1631 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 1977 und bis zum 31. Dezember 1982 erbracht werden,
ein Betrag von 0,1948 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 1983 und bis zum 31. Dezember 2001 erbracht werden und
ein Betrag von 0,2163 € pro Personenkilometer für Verkehrsleistungen, die ab dem 1. Januar 2002 erbracht werden.