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ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 24
Benützung
(1) 1Für die Benützung von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die Bibliothek vor allem aus konservatorischen Gründen zusätzliche Benützungseinschränkungen festlegen und einzelne Werke von der Benützung ausschließen. 2Die Bibliothek kann an Stelle des Originals Vervielfältigungen vorlegen.
(2) 1Vor der Benützungsgenehmigung kann die Bibliothek auch die Angabe des Benützungszwecks und bei Studierenden die Stellungnahme eines Hochschullehrers verlangen. 2An eine Person wird in der Regel zur gleichen Zeit nur ein Werk ausgegeben. 3Die Benützung ist grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. 4In Ausnahmefällen kann entsprechend § 23 ein Werk auch versandt werden.