ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 21
Benützungsfrist
(1) 1Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.
(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.