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AAV
Text gilt ab: 01.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.07.2027
Fassung: 03.06.2008
§ 3[1]
Ausnahmen für Fischotter
(1) Zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gestattet, Fischotter (Lutra lutra) in einem Bereich von 200 m vom jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, nachzustellen, mit Lebendfallen zu fangen, zu vergrämen oder durch Abschuss zu töten, soweit es keine zumutbare Alternative gibt.
(2) Ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden liegt vor, wenn durch Fischotter
1.
ein Verlust von 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder
2.
ein nicht ersetzbarer Verlust von Laichfischen
eingetreten ist.
(3) 1 Eine zumutbare Alternative im Sinne des Abs. 1 gibt es nicht, wenn ein Zaunbau rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist. 2Ein Zaunbau ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Kosten der Errichtung inklusive der Kosten für Genehmigungsverfahren und im Einzelfall erforderlicher naturschutzrechtlicher Gutachten und unter Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse und der Unterhaltung die in einem Zeitraum von zehn Jahren durch die Bewirtschaftung der umzäunten Teiche zu erzielende Rendite übersteigen.
(4) 1 Maßnahmen nach Abs. 1 sind ausschließlich in Gebieten zulässig, in denen der Fischotter
1.
einen günstigen Erhaltungszustand aufweist oder
2.
der Erhaltungszustand der Population zwar ungünstig ist, sich durch die Ausnahme aber nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
2Die Ermächtigung nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird insoweit auf das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen als dieses ermächtigt wird, die Gebiete nach Satz 1 durch Verordnung festzulegen. 3Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) gibt jährlich eine Höchstzahl von Fischottern, die getötet werden dürfen, sowie tagesaktuell eine Information über den Stand der im jeweiligen Jahr bereits getöteten Fischotter bekannt.
(5) Vom 1. Februar bis zum 30. November dürfen Fischotter nicht ohne vorherige Gewichtsüberprüfung getötet werden, sondern zunächst nur lebend gefangen und anschließend nur dann getötet werden, wenn sie ein Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg aufweisen; andernfalls sind sie am Fangort umgehend und unversehrt wieder freizulassen.
(6) Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(7) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Jagdrechts unberührt.

[1] § 3 eingef. mWv 1.5.2023 durch V v. 25.4.2023 (BayMBl. Nr. 200).
Die Verordnung vom 25.4.2023 (BayMBl. Nr. 200) ist vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt durch Entscheidung des BayVGH v. 30.11.2023, Az. 14 NE 23.1503, 14 NE 23.1658 (vgl. Bek. v. 11.12.2023, GVBl. S. 659).