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AAV
Text gilt ab: 01.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.07.2027
Fassung: 03.06.2008
§ 2
Ausnahmen für Biber
(1) 1Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 abweichend von § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG gestattet, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. 2Abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 sind erlaubt
1.
an Kläranlagen, an Triebwerkskanälen von Wasserkraftanlagen sowie an gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen und
2.
in den gemäß Abs. 3 festgesetzten Bereichen.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde soll erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 aus den dort genannten Gründen erforderlich sind. 2Dies setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in
1.
Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparken nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG,
2.
Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.
(5) 1Zu Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 ist berechtigt, wer
1.
die erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann und
2.
von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt ist.
2Ein Abschuss erfolgt im Benehmen mit dem jagdausübungsberechtigten Revierinhaber.
(6) 1Es dürfen nur für den Fang von Bibern geeignete Fallen verwendet werden. 2Beim Abschuss müssen Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2000 Joule haben. 3Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. 4Die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) bleiben unberührt.
(7) Fang- und Abschussort, wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp, sowie Fang- und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils gefangenen und getöteten Biber sowie Informationen über die Entsorgung bzw. den Verbleib der getöteten Tiere sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.