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UGG-GebO
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 20.07.2004
§ 4
Gebühren
(1) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). 2Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. 3Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.
(2) Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. 2Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. 3Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
1.
vierte Qualifikationsebene
87 €
2.
dritte Qualifikationsebene
66 €
3.
zweite Qualifikationsebene
48 €
4.
erste Qualifikationsebene
40 €.