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Text gilt ab: 01.06.1980
Fassung: 13.05.1980
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn–Nürnberg[1]
Vom 13. Mai/9. Juni 1980[2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 6 Heilbronn–Nürnberg vom 13. Mai 1980 (GVBl. S. 351, BayRS 01-1-12-I)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 19.6.1980 (GVBl. S. 351).
Artikel 1
(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.
Artikel 4
(1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
München, den 13. Mai 1980
Bayerisches Staatsministerium des Innern
G. Tandler, Staatsminister
Stuttgart, den 9. Juni 1980
Innenministerium Baden-Württemberg
Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister