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ÜVOBRAO
Text gilt ab: 01.10.2007
Fassung: 12.09.2007
§ 1
Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.