Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Baukammer Berlin gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.