Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer Berlin sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften (§ 33 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG) werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. 2 § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ingenieurversorgung gelten entsprechend.