Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Berlin in den Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Berliner Vertreter.