Inhalt

Text gilt ab: 07.11.2013
Fassung: 07.11.2013
Art. 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2014, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.