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Text gilt ab: 07.11.2013
Fassung: 07.11.2013
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesstraße 12 im Netzknotenabschnitt 8326 zwischen dem Netzknotenpunkt 016 bis zum Netzknotenpunkt 017 dem Land Baden-Württemberg.
(2) Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese an Stelle der vorstehend angegebenen.
(3) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.