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Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 6
1Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.