Inhalt

Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 4
1Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung – WWO – vom 3. September 1937 (RGBl I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachministerien der beiden Länder (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg, Bayerisches Staatsministerium des Innern) seinen Sitz hat oder erhält. 2Im übrigen gilt Artikel 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 3Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde auch herbei, bevor sie Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WWO) erläßt. 4An die Stelle des Innenministeriums tritt in Baden-Württemberg das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten.