Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 3
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. 2Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) 1Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1. 2Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.
(5) Von dem Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.