Inhalt

Text gilt ab: 03.01.1985
Fassung: 23.02.1984
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) 1Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die Befugnisse dazu übertragen werden sollen oder übertragen sind. 2Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, gilt das Recht des Freistaates Bayern; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Rechtsvorschriften über solche öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.
(3) 1Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. 2Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. 3Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.