Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 3
Vorschlagsverfahren
(1) 1Die nach Artikel 2 Abs. 2 nicht zurückgewiesenen Anträge werden unverzüglich einer gemeinsamen Kommission zur Erstellung eines Vorschlags zugeleitet. 2Diese besteht aus je drei Vertretern der Landesstellen.
(2) 1Die gemeinsame Kommission schlägt spätestens acht Wochen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist unter Beachtung des Artikels 5 einen Antragsteller für die Vergabe und Nutzung des Kanals sowie die Ablehnung der übrigen Anträge vor. 2Die Wahl kann zugunsten mehrerer Antragsteller getroffen werden, wenn diese in einer Gemeinschaft verbunden sind. 3Die gemeinsame Kommission hat auf die Bildung einer Gemeinschaft mit dem Ziel eines koordinierten Gesamtprogramms hinzuwirken, wenn andernfalls das Gesamtangebot den Voraussetzungen der Meinungsvielfalt nach Artikel 7 Abs. 1 nicht entsprechen würde.
(3) 1Die Vorschläge der gemeinsamen Kommission bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. 2Sie werden den Landesstellen vorgelegt.