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Text gilt ab: 01.09.1990
Fassung: 26.07.1990
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Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“
Vom 26. Juli 1990
(GVBl. S. 309)
BayRS 791-5-12-U
[Stand: 1.9.1998[1]]

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den „Naturpark Fichtelgebirge“ vom 26. Juli 1990 (GVBl. S. 309, BayRS 791-5-12-U)
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

[1] Vor dem 1.9.1998 erlassene Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten gem. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG (inhaltsgleich mit Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1973 idF des G v. 10.7.1998, GVBl. S. 403) „hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter“. Seither erlassene Änderungen durch die nach Art. 51 BayNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG 1973 zuständigen Stellen sind im nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut nicht dokumentiert.
Die aktuell gemeldeten Grenzen der Naturparke und der Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke (ehemalige Schutzzonen) sind in der Fachdatenbank BayernAtlas unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen unter https://v.bayern.de/fQ88J für jedermann einsehbar.
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Das Gebiet des Fichtelgebirges in den Landkreisen Bayreuth, Hof, Kulmbach, Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 102 800 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Fichtelgebirge“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Fichtelgebirge e. V.“ mit Sitz in Wunsiedel.
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberfranken und der Oberpfalz als höheren Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Bayreuth, Hof, Kulmbach, Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Schutzzone
(1) 1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.
(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs.
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das Gebiet entsprechend der in § 11 Nr. 1 genannten Planung zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile zu erhalten und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
b)
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für das Fichtelgebirge typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
c)
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.
§ 5
Besondere Vorschriften
(1) 1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
(2) Unberührt bleibt auch die Verordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Landkreise Hof und Wunsiedel und des ehemaligen Landkreises Rehau („Lamitztal“) vom 5. November 1970 (RABl OFr. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1989 (RABl OFr. S. 61), soweit der südliche Landschaftsteil innerhalb der Grenzen des Naturparks erfaßt ist.
§ 6
Verbote
In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
§ 7
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
a)
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
b)
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
c)
wesentliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder in sonstiger Weise,
2.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Langlaufloipen, Skiabfahrten oder sonstige dem Wintersport dienende Anlagen, insbesondere Seilbahnen oder Skilifte, sowie Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung von genehmigten Wohn- und Betriebsgebäuden dienen),
5.
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsbereiche von Gewässern oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder -weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder, durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trocken zu legen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
8.
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
9.
außerhalb behördlich zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
10.
außerhalb von Flugplätzen mit Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen oder Flugmodelle zu betreiben,
11.
Boote zu lagern,
12.
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(2) Unberührt bleibt die Erlaubnispflicht für verändernde Maßnahmen bei Naß- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu beteiligen, soweit ihre Belange berührt sind.
§ 8
Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
2.
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden oder dichten Belag; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 5,
3.
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten (§ 2 Abs. 1 und 2) gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes,
5.
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufer und Dränanlagen, Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
6.
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
7.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 9
Befreiung
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle von überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde.
(3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
§ 11
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
1.
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als naturraumtypische Vorbildslandschaft und als Erholungsraum enthält, sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
3.
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
4.
die naturnahe und naturverträgliche Erholung im Naturpark zu fördern,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nach § 9 nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
München, den 26. Juli 1990
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Alfred Dick, Staatsminister