Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1990
Fassung: 26.07.1990
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Das Gebiet des Fichtelgebirges in den Landkreisen Bayreuth, Hof, Kulmbach, Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 102 800 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Fichtelgebirge“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Fichtelgebirge e. V.“ mit Sitz in Wunsiedel.