Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 25.09.1990
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen, und zwar
a)
in der Nutzungszone I (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, den charakteristischen Zustand der feuchten Grauerlenwälder zu erhalten,
b)
in der Nutzungszone II (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetation entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen, wobei Kiefer und Fichte nur bis Truppgröße und insgesamt nicht über 10 v. H. des Baumartenanteils pro Grundstück eingebracht werden dürfen,
c)
in der Nutzungszone III (§ 2 Abs. 2) mit dem Ziel, die standortheimische Bestockung zu erhalten oder wiederherzustellen, wobei Fichte nur bis Truppgröße eingebracht werden darf,
sowie Maßnahmen des Forstschutzes; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
2.
außerhalb der Nutzungszonen I, II und III die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Wiesen- und Ackernutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei sowie der notwendigen Fischhege am Lochbach und an der Fischweiherkette und durch Jahreskarteninhaber am westlichen Lechufer,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
6.
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserver- und Abwasserentsorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
7.
die militärische Nutzung im bisherigen Umfang in dem in der Schutzgebietskarte A festgelegten Bereich,
8.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des örtlich zuständigen Landratsamts erfolgt,
9.
die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen; Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung der örtlich zuständigen Regierung,
10.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.