Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.03.1988
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form der Grünlandnutzung; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 6; Verträge nach dem Wiesenbrüterprogramm bleiben davon unberührt,
2.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; die Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen, Hochsitzen und sonstigen jagdlichen Einrichtungen bedarf der Genehmigung der zuständigen Regierung,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei entlang der Schwarzach in der Zeit vom 15. Juli bis 28. Februar sowie die rechtmäßige Ausübung der Fischhege und des Fischereischutzes; Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 9, 10 und 11 bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Landratsamts,
4.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar im Benehmen mit der zuständigen Regierung sowie Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
6.
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsanlagen,
7.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
8.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.