Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.03.1988
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Wasserhaushalt, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
Grünland zu entwässern oder umzubrechen,
7.
Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
8.
in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli die Flächen mit Schafen zu beweiden oder Schafe durchzutreiben,
9.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
10.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
11.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
12.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
13.
Sachen im Gelände zu lagern,
14.
Feuer zu machen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
16.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
2.
in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Gelände außerhalb der befestigten öffentlichen Straßen und Wege oder außerhalb der vom zuständigen Landratsamt markierten Wege oder Pfade zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
3.
Modellflugzeuge zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,
4.
Hunde frei laufen zu lassen,
5.
zu zelten,
6.
zu lagern,
7.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.