Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 19.06.1986
§ 2
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet liegt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen in den Gemeinden Garmisch-Partenkirchen, Farchant, Oberau, Ettal, Oberammergau und Unterammergau, im Landkreis Ostallgäu in den Gemeinden Halblech und Schwangau.
(2) Die äußere Grenze des Naturschutzgebiets
verläuft am westlichsten Punkt des Naturschutzgebiets beginnend von der Landesgrenze zu Österreich am Pilgerschrofen in nördlicher Richtung über den Älpeleskopf, den Gassenthomaskopf, hinunter in das Pöllattal, anschließend auf dem Tegelberggrat zum Torkopf steigend
von dort zum Branderschrofen und über den Westgipfel des Spitzig-Schröfle zum Rohrkopf, über den Hammergraben und Tristallbach bis zum Jagdberggipfel, auf der Kammlinie bis zur Wegbiegung am Fuß des Buchenberg und von hier nach Süden zum Wirtschaftsweg der Alpe Ebne, letztere weitgehend ausschließend auf einem Talweg zum Halblech und nordöstlich zur Mühlscharten und dann weiter nach Osten auf dem Grat des Hohen Trauchberges (Höhepunkte Görgelegg, Hochrieskopf, Wolfskopf, Schwarzegg) zum Gipfel der Niederbleik
von dort hinunter zu den Quellen des Markgrabens den Weißenbach abwärts bis zum Zusammenfluß des Weißenbachs mit dem Bayerbach, die ab hier die Halbammer bilden
von hier westlich der Halbammer flußabwärts bis zur Mündung des Trögellahnegrabens in die Halbammer
von hier aus nördlich des Trögellahnegrabens entlang der Grenze des gemeindefreien Gebiets „Unterammergauer Forst“ etwa 500 m in östlicher Richtung, sodann weiter entlang der Grenze des gemeindefreien Gebiets „Unterammergauer Forst“ in vorwiegend südlicher Richtung über Markmoos, Kleinwachsbichel, Mittlerer Wachsbichel und Großer Wachsbichel, über Krügelmösel und Auf dem Stein, den Teufelstättgrat entlang zum Teufelstättkopf, den Steig hinab zu den Pürschlinghäusern zur Nordwestecke des Flurstücks 2066 Gemarkung Unterammergau
von hier in südöstlicher und südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den „Reitsteig“, überquert hier den Reitsteig und verläuft an der Südseite des Reitsteigs etwa 800 m talwärts bis zur Nordgrenze des Flurstücks 2064, Gemarkung Unterammergau (beim „Josef“), biegt dann in östlicher Richtung ab und verläuft weiter entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2064 bis zum Kitzstallgraben und der Ostgrenze des Flurstücks 2064 folgend in südöstlicher Richtung bergauf bis etwa 110 m unterhalb des Sonnenberggrates und dann ca. 40 m in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Oberammergau und Unterammergau
von hier weiter in östlicher Richtung auf dem Sonnenbergsteig talwärts über die „Viehtränke“ bis zum Auftreffen auf den „Kofelauweg“, von hier ca. 40 m den Kofelauweg nach Nordwesten folgend, sodann weiter den Steig talabwärts in nordöstlicher Richtung bis zum Zusammentreffen des Brunnberggrabens mit dem Kofelauweg
von hier an der Südseite des Kofelauwegs in östlicher Richtung bis zur Nordecke des Flurstücks 2348, Gemarkung Oberammergau, biegt hier entlang der Ostgrenze des Flurstücks 2348 nach Südosten ab, folgt der Nordgrenze der Flurstücke 2349, 2633, 2634, 2632, 2636, 2637, 2638, 2638/2, 2639, 2641 und 2643 vorwiegend nach Osten, der Ostgrenze des Flurstücks 2643 nach Süden, biegt an der Nordgrenze des Flurstücks 2651 wieder nach Osten ab entlang der Nordgrenze des Flurstücks 2652, bis sie auf den „Grottenweg“ trifft, folgt der südlichen Seite des Grottenwegs in südöstlicher Richtung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2657/1, verläuft entlang der Ostgrenze dieses Flurstücks 2657/1 nach Süden bis zum Auftreffen auf die Nordwestecke des Flurstücks 3038/1, folgt der Nordgrenze des Flurstücks 3038/1 und 3042 bis zur Südseite der Fahrstraße Flurstück 2696, weiter bis zur Kreuzung mit der Fahrstraße Flurstück 2712, überquert die Fahrstraße 2712 in östlicher Richtung, umrundet den „Tödtenbühel“ Flurstück 3041 im Uhrzeigersinn bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2714/1
verläuft entlang der Ostgrenze des Flurstücks 2714/1 in südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg Flurstück 2712, überquert den Fahrweg in westlicher Richtung und verläuft an der Westseite des Fahrwegs in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Staatsstraße 2560
entlang der westlichen Begrenzung der Staatsstraße 2560 bis zum Auftreffen auf die „Kleine Ammer“ an der Südostecke des Flurstücks 3043, folgt der Südgrenze des Flurstücks 3043 in westlicher Richtung am Hangfuß der „Hohen Wand“ weiter entlang der Südgrenze der Flurstücke 3048 und 3050 bis zur Nordostecke des Flurstücks 733, Gemarkung Ettal
entlang der Ostgrenze des Flurstücks 733 nach Süden bis zum Auftreffen auf das Südufer des „Kohlbachs“, weiter in westlicher Richtung am Südufer des Kohlbachs entlang etwa 500 m bis zur Nordostecke des Flurstücks 751, biegt entlang der Ostgrenze des Flurstücks 751 nach Süden ab, folgt der Nutzungsgrenze durch das Flurstück 753 bis zum Auftreffen auf die Westgrenze des Flurstücks 683/2, die hier die Ostgrenze des Flurstücke 753 bildet, folgt der Ostgrenze der Flurstücke 753, 761 und 868 bis zum Auftreffen auf die Staatsstraße 2060, überquert die Staatsstraße, verläuft an der Gemarkungsgrenze Ettal entlang der Nordgrenze des Lindergries, der Ostgrenze des Lindergries und der Nord- bzw. Ostgrenze des gemeindefreien Forstbezirks Ettal (Distrikt I Schattenwald) bis zum Auftreffen auf den Kühalpenbach
hier mit der Gemarkungsgrenze am Westufer des Kühalpenbachs nach Norden abbiegend bis zur Mündung des Kühalpenbachs in das Lindergries
überquert das Lindergries bis zum Auftreffen an die Südwestecke des Flurstücks 311 am Nordufer des Lindergries, weiter am Nordufer des Lindergries in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Südwestecke des Flurstücks 284, von hier an der Westgrenze des Flurstücks 284 nach Norden bis zum Auftreffen auf die südliche Begrenzung der Staatsstraße 2060
von hier entlang der südlichen Begrenzung der Staatsstraße 2060 nach Osten und Südosten bis zur Westgrenze der „Ziegelwiesen“
von hier entlang der Ostgrenze des Flurstücks 126, Gemarkung Farchant, und der Ost- sowie Nordgrenze des Flurstücks 127, der Nordostgrenze des Flurstücks 129 und der Nordostgrenze des Flurstücks 127 nach Osten bzw. Südosten, dann weiter der Westgrenze des Flurstücks 127 entlang in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Bundesstraße 23 (Ettaler Berg)
weiter an der inneren Begrenzung der Straßenkehre der B 23 bis zur Nordostecke des Flurstücks 127, von hier weiter entlang der Ostgrenze des Flurstücks 127 entlang der nördlichen Begrenzung des Markgrabens in ostsüdöstlicher Richtung, dann ca. 50 m weiter entlang des Nordufers des „Gießenbachs“, überquert den Gießenbach in südlicher Richtung zur Nordostecke des Flurstücks 332/3 (Grenzstein Nr. 12) der Gemarkung Oberau, weiter entlang der Ostgrenze der Flurstücke 332/3, 333 und 331 vorwiegend in südlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 77 auf der Gemarkungsgrenze Ettal/Farchant etwa 90 m ostnordöstlich des Rabenkopfes
etwa 1000 m in östlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Nordostecke des Flurstücks 1495, Gemarkung Farchant
weiter auf den Ostgrenzen der Flurstücke 1495, 1430, 1429 und 1428 der Gemarkung Farchant und 3053, 1062, 1067 und 3046 der Gemarkung Garmisch bis zum Auftreffen auf die Bundesstraße 23, entlang der Bundesstraße 23 bis zur Südostecke des Flurstücks 3046
entlang der Südgrenze des Flurstücks 3046 bis zum Anstiegsweg zum Schmölzersee, von hier entlang der östlichen, nördlichen und westlichen Begrenzung dieses Fußwegs bis zur Pflegerseestraße, die Pflegerseestraße querend bis zur Einmündung des „Kramerplateauwegs“
an der Westseite des „Kramerplateauwegs“ in vorwiegend süd- bis südwestlicher Richtung bis zum Westufer der Durerlaine
von hier entlang der nördlichen und westlichen Begrenzung des Standortübungsplatzes (Flurstück 3014, Gemarkung Garmisch) zum nördlichen Loisachufer in Höhe der Mündung der Kögerlaine in die Loisach
von hier weiter am nördlichen Loisachufer etwa 350 m in westlicher Richtung bis zur Eisenbahnbrücke und von hier aus weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Bahnlinie nach Westen bis zur Querung der Bundesstraße 24
von hier der nördlichen Begrenzung des Straßenkörpers der Bundesstraße 24 folgend bis zum Zusammentreffen des Ofenbachs mit der B 24 an der Straßenkrümmung vor Griesen
von hier am Hangfuß und der Südgrenze des Flurstücks 3131, Gemarkung Garmisch nach Westen und Südwesten bis zum Auftreffen auf die Fahrstraße Flurstück 3155
von hier in genau westlicher Richtung zum nördlichen Rand der Fahrstraße Flurstück 3152/3, die Neidernach (alte Brücke) querend in südwestlicher Richtung schwenkend bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 3154 der Gemarkung Garmisch
von hier entlang der Westgrenze des Flurstücks 3154 in nordwestlicher Richtung bis zur Landesgrenze zu Österreich und weiter entlang der Landesgrenze zum Ausgangspunkt am Pilgerschrofen.
(3) 1Die Grenzen des Schutzgebiets sind in einer Karte M = 1:50 000 und in einer Karte M = 1:10 000 rot eingetragen. 2Innerhalb des Schutzgebiets bestehen drei Schutzzonen. 3Die Schutzzone I (besonders schutzwürdige Flächen – § 5 Nr. 2 Buchst. a) ist rot, die Schutzzone II (schutzwürdige Schonflächen – § 5 Nr. 2 Buchst. b) ist gelb, die Schutzzone III (schutzwürdige Flächen mit geringen Auflagen für die Nutzung – § 5 Nr. 2 Buchst. c) ist grün in der Karte M = 1:50 000 und in der Karte M = 1:10 000 eingetragen. 4Auf diese Karten, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen niedergelegt sind, wird Bezug genommen. 5Maßgebend für den Grenzverlauf und die Zoneneinteilung ist die Karte M 1:10 000. 6Die Karte im Maßstab 1:50 000 (Anlage) dient der groben Umschreibung der Lage der Schutzzonen. 7Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, bei den Regierungen von Oberbayern und Schwaben, bei den Landratsämtern Garmisch-Partenkirchen und Ostallgäu sowie bei den Forstämtern Garmisch-Partenkirchen, Oberammergau und Füssen.
(4) Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.