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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des Naturschutzgebietes „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“ vereinbar ist oder
3.
die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung als höhere Naturschutzbehörde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist.