Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
§ 5
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 8,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; ausgenommen hiervon ist die Jagd auf Wasservögel,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei durch einen Berufsfischer; durch Angelfischer nur im Bereich des Bachlaufes zwischen dem Mittleren Isarkanal und dem Alten Werkkanal,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
6.
die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege in Ausübung der vorstehenden Nutzungen,
7.
die für den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlagen und Freileitungen der Bayernwerk AG und der OBAG erforderlichen Maßnahmen,
8.
die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Anpassung an technische Erfordernisse der Uppenbornwerke I und II einschließlich ihrer wasserbaulichen Anlagen, Kanäle und Freileitungen erforderlichen Maßnahmen,
9.
das Befahren der Isar zur Durchfahrt mit Booten ohne Motorantrieb,
10.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des örtlich zuständigen Landratsamtes als unterer Naturschutzbehörde erfolgt,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 5, 7 und 8 sowie von Maßnahmen zur Anpassung an technische Erfordernisse der Uppenbornwerke I und II, soweit hiervon wasserbauliche Anlagen, Kanäle und Freileitungen im Außenbereich betroffen sind, bedarf des vorherigen Einvernehmens mit der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind.