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Text gilt ab: 12.12.2002
Fassung: 11.12.2002
§ 1
1Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Mischbornquelle“ für den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg in der Gemeinde Schaafheim, Gemarkung Mosbach, ist das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt – in Hessen.
2Dieses handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Aschaffenburg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Bayern erstreckt. 3Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.