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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 5
Betrieb und Unterrichtsentgelte
(1) Für den inneren Betrieb der Musikschule oder Singschule erläßt der Träger eine Ordnung.
(2) 1Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. 2Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.