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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 4
Leitung und Lehrkräfte
(1) Die Musikschule oder Singschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) 1Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. 2Diese wird in der Regel durch das Zeugnis über einen Hochschulabschluss in einem künstlerischpädagogischen Studiengang oder die staatliche Prüfung als Musiklehrer oder Singschullehrer oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. 3Als ausreichende Befähigung gilt auch
1.
die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
2
ein erfolgreicher Abschluss als hauptberuflicher Kirchenmusiker,
3.
ein erfolgreicher Abschluss als Instrumentalist oder Sänger in einem künstlerischen Hochschulstudiengang, nach künstlerischer Staatsprüfung oder künstlerischer Reifeprüfung, soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.
4Für Lehrer in volksmusikalischen und popularmusikalischen Fächern, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen festgelegt werden, kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. 5Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 bis 4 unberührt.
(3) 1Kann ein Bedarf der bayerischen Musikschulen oder Singschulen an Lehrkräften über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Fach nicht durch Personen, die über einen Nachweis nach Abs. 2 Satz 2 und 3 verfügen, gedeckt werden oder liegt ein persönlicher Härtefall vor, kann der Nachweis der musikpädagogischen Befähigung durch Eignung und ausreichende Berufserfahrung als Musiker oder Musiklehrer geführt werden. 2Diese Befähigung wird auf Antrag der Musikschule oder Singschule und im Falle eines persönlichen Härtefalls auch auf Antrag des Musikers oder Musiklehrers durch das Staatsministerium festgestellt, das hierzu eine staatliche Hochschule und bei Volksmusikinstrumenten auch den Bayerischen Musiklehrerverband um fachliche Stellungnahme bitten kann. 3Die Hochschule oder der Bayerische Musiklehrerverband kann die Berufserfahrung und die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf instrumentale Befähigung, musiktheoretische Grundkenntnisse und pädagogische Befähigung in geeigneter Weise überprüfen. 4Das Staatsministerium legt die Fächer im Sinne von Satz 1 im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen fest und stellt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls fest.
(4) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muß genügend gesichert sein.
(5) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden.