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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.12.1982
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Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats
Vom 16. Dezember 1982
(BayRS IV S. 239)
BayRS 2230-1-1-2-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-1-1-2-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 208 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2230-1-1-K
§ 1
Berufung der Mitglieder
(1) Die sieben Mitglieder aus dem Kreis der Eltern (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayEUG1)) werden berufen auf Vorschlag
1.
der Katholischen Elternschaft Deutschlands, Landesverband Bayern,
2.
der Freien Evangelischen Elternvereinigung e.V.,
3.
des Bayerischen Elternverbands e.V.,
4.
der Landeselternschaft der Bayerischen Realschulen e.V.,
5.
der Landeselternvereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.,
6.
der Landeselternvereinigung der öffentlichen Wirtschaftsschulen,
7.
der Landeselternvereinigung an Fachoberschulen in Bayern.
(2) Die acht Mitglieder aus dem Kreis der Lehrer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG) werden berufen auf Vorschlag
1.
der Katholischen Erziehergemeinschaft in Bayern e.V.,
2.
der Gemeinschaft Evangelischer Erzieher in Bayern e.V.,
3.
des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands e.V.,
4.
des Bayerischen Realschullehrerverbands e.V.,
5.
des Bayerischen Philologenverbands e.V.,
6.
des Verbands der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern e.V.,
7.
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Bayern,
8.
des Verbands der Diplomhandelslehrer in Bayern e.V.
(3) 1Die Mitglieder aus dem Kreis der Schüler (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG) werden auf Vorschlag der Bezirksschülersprecher an Gymnasien, Mitglieder aus anderen Schularten vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus aus dem Kreis der gewählten Schülersprecher berufen. 2Von den acht Mitgliedern sind in der Regel je vier Schüler aus den allgemeinbildenden und den beruflichen Schularten zu berufen.
(4) In den Landesschulbeirat kann nur berufen werden, wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Ein Mitglied kann sich vertreten lassen, soweit es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2230-1-1-K
§ 2
Amtszeit der Mitglieder
(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für die Schülervertreter zwei Jahre.
(2) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. 2Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern aufgibt oder wenn eine Voraussetzung für die Berufung entfällt.
(3) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. 2Die Teilnehmer an den Sitzungen erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes2) nach den Sätzen der Reisekostenstufe B.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2032-4-1-F
§ 3
Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Landesschulbeirats führt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) 1Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind nichtöffentlich. 2Einladung, Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor einer Sitzung zugesandt. 3Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern und sonstigen Sitzungsteilnehmern zugeht.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 1982 (GVBl. S. 1128)