Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.12.1982
§ 3
Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Landesschulbeirats führt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) 1Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind nichtöffentlich. 2Einladung, Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor einer Sitzung zugesandt. 3Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern und sonstigen Sitzungsteilnehmern zugeht.