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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.12.1982
§ 2
Amtszeit der Mitglieder
(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für die Schülervertreter zwei Jahre.
(2) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. 2Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern aufgibt oder wenn eine Voraussetzung für die Berufung entfällt.
(3) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. 2Die Teilnehmer an den Sitzungen erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes2) nach den Sätzen der Reisekostenstufe B.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2032-4-1-F