Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
1Das Kuratorium unterstützt die Interessen des Forschungszentrums in der Öffentlichkeit. 2Es wacht über die Erfüllung der Aufgaben des Forschungszentrums nach § 2 und erklärt das Einvernehmen zum wissenschaftlichen Programm (§ 5 Abs. 1). 3Es bestätigt die Bestellung des Geschäftsführers (§ 5 Abs. 2), nimmt Stellung zum Voranschlag des Forschungszentrums für den Staatshaushalt (§ 6 Abs. 3) und stimmt der Errichtung weiterer Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag zu (§ 9 Abs. 2). 4Es nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen.