Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 7
Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium besteht aus
1.
den Präsidenten der Trägeruniversitäten,
2.
je einem Vertreter der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
3.
fünf weiteren Mitgliedern, die gemeinsam von den Trägeruniversitäten vorgeschlagen werden; darunter sollen sich Wissenschaftler der Forschungszentren für wissensbasierte Systeme in Kaiserslautern/Saarbrücken und Ulm befinden, falls auch Angehörige des Forschungszentrums in den Gremien des auswärtigen Forschungszentrums berücksichtigt werden,
4.
zehn weiteren Mitgliedern, die vom Förderkreis vorgeschlagen werden.
2Die in Nr. 2 bis 4 genannten Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. 3Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. 4Auf Verlangen von acht Mitgliedern des Kuratoriums oder auf Bitte des Direktoriums ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. 5Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Zu den Sitzungen des Kuratoriums werden die Mitglieder des Direktoriums und die Leiter der Forschungsgruppen eingeladen.