Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 6
Forschungskollegium
(1) Für das Zusammenwirken der Trägeruniversitäten im Forschungszentrum wird als beschließendes gemeinsames Organ das Forschungskollegium gebildet, dem elf Mitglieder des Forschungszentrums angehören.
(2) 1Die Senate der Trägeruniversitäten bestellen die Mitglieder des Forschungskollegiums auf Vorschlag ihrer für die Informatik zuständigen Fakultäten für die Dauer von drei Jahren nach den Verhältniszahlen des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 BayHSchG. 2Dabei bestellt der Senat der Universität Erlangen-Nürnberg drei Vertreter der Professoren – darunter ein assoziiertes Mitglied des Forschungszentrums – einen Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Technischen Universität bestellt zwei Vertreter der Professoren, einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Universität Passau bestellt einen Vertreter der Professoren und einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter.
(3) Das Forschungskollegium unterbreitet Vorschläge für die Bestellung des Direktoriums, nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen und beschließt auf Vorschlag des Direktoriums
1.
abweichend von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayHSchG den Voranschlag des Forschungszentrums zum Staatshaushaltsplan,
2.
über die Verwendung der dem Forschungszentrum zugewiesenen Stellen und Mittel und
3.
über die Aufnahme assoziierter Mitglieder.
(4) Für den Geschäftsgang des Forschungskollegiums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.