Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.08.1988
§ 2
Aufgaben des Forschungszentrums
1Das Forschungszentrum dient der Vertiefung sowohl der Grundlagenforschung wie auch der anwendungsbezogenen Forschung auf dem Gebiet der wissensbasierten Systeme sowie der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich; es nimmt keine Aufgaben in der Lehre wahr. 2In Kooperation mit interessierten Wirtschaftsunternehmen sollen insbesondere die methodologischen Grundlagen erforscht und die Verfahrensentwicklung sowie die Generierung prototypischer Werkzeuge vorangetrieben werden.