Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 15.11.1984
Art. 9
(1) 1Die Apothekerkammer des Saarlandes übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes wurden. 2Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Saarlandes unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für denVollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Saarlandes gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Saarland den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.